Allgemeiner Hinweis zur Anrechnung bei Corona-Hilfen

Allgemeiner Hinweis zur Anrechnung bei Corona-Hilfen

Bitte beachten Sie, dass u. a. Versicherungsleistungen und Kurzarbeitergeld im Rahmen der in 2021 vorzunehmenden Schlussabrechnung entsprechend berücksichtigt und von der Überbrückungshilfe ggf. abgezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die oben genannten Zahlungen zum Zeitpunkt der Beantragung der Corona-Hilfen bereits erfolgte oder erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt erfolgen wird.

Denken Sie bitte auch daran, dass bei der Beantragung von Corona-Hilfen nachgewiesen werden muss, dass der Umsatzeinbruch im Zusammenhang mit der Pandemie entstanden ist.

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

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